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Höchstmengen statt Aromaverbot: Was der neue Entwurf für Liquids bedeutet

8 Min. Lesezeit von Roman Iovel

Menthol bleibt erlaubt, WS-23 und WS-3 werden fast verboten: Das steht im überarbeiteten Entwurf des Landwirtschaftsministeriums vom 5. Oktober 2026, und so geht es weiter.

Pipette, Messbecher, Minze und Eiswürfel auf einer Laborarbeitsplatte

Stand: 1. November 2026. Dieser Beitrag beschreibt einen Verordnungsentwurf und ist keine Rechtsberatung. E-Zigaretten und Liquids sind nur für Erwachsene ab 18 Jahren bestimmt.

Im Januar wollte das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) Menthol und zwölf weitere Stoffe in E-Zigaretten-Liquids komplett verbieten. Im Oktober kam die Kehrtwende: Der überarbeitete Entwurf setzt auf eine Höchstmengenregelung für E-Zigaretten. Für Menthol ist das eine Entwarnung. Die Kühlstoffe WS-23 und WS-3 dürften dagegen nur noch in Spuren enthalten sein. Beschlossen ist noch nichts.

Auf einen Blick

  • Neu: Statt 13 Stoffe zu verbieten, legt der Entwurf Höchstmengen für 11 Aroma- und Kühlstoffe fest.
  • Menthol: bis 26 mg pro ml erlaubt.
  • WS-23 und WS-3: nur 0,08 bzw. 0,1 mg pro ml.
  • Verboten bleiben: Sucralose und Menthyllactat, neu dazu Cannabinoide wie CBD.
  • Frist: Die Regeln gälten ab dem 13. Monat nach Verkündung. Bereits hergestellte Ware dürfte ohne Enddatum abverkauft werden.
  • Stand: Die Anhörung der Verbände endete am 27. Oktober 2026. Danach muss der Bundesrat zustimmen.

Vom Verbot zur Höchstmenge: Was ist passiert?

Der Januar-Entwurf: 13 Stoffe sollten verboten werden

Am 23. Januar 2026 legte das BMLEH den Entwurf der „Fünften Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung“ vor. Er sah vor, 13 Zusatzstoffe für E-Zigaretten und Nachfüllbehälter zu verbieten: Menthol, Sucralose und elf Kühlstoffe, darunter WS-3, WS-5, WS-12, WS-23, Isopulegol, Menthylacetat, Menthyllactat, Menthon und 1,8-Cineol. Die Übergangsfrist sollte nur sechs Monate betragen.

Grundlage war die Stellungnahme 003/2026 des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR). Das BfR rät darin von Kühlstoffen in Liquids ab, weil die toxikologischen Sicherheitsabstände bei den meisten Stoffen schon bei mittlerem Konsum unterschritten würden. Was der Januar-Entwurf im Einzelnen bedeutet hätte, steht in unserem Beitrag Aromaverbot E-Zigaretten 2026.

Der neue Entwurf vom 5. Oktober 2026

Am 5. Oktober 2026 hat das Ministerium eine überarbeitete Fassung an die Verbände verschickt. Im Anschreiben heißt es, für die meisten Aroma- und Kühlstoffe sollten Höchstmengen gelten, die Verbote von Sucralose und Menthyllactat würden dagegen weiterverfolgt. Wichtig für die Einordnung: Das Ministerium hat diese Fassung bisher nicht selbst veröffentlicht. Bekannt ist sie über die Branche, insbesondere über das Bündnis für Tabakfreien Genuss (BfTG). Alle Zahlen unten sind deshalb als Entwurfsstand zu lesen.

Diese Höchstmengen sieht der Entwurf vor

StoffJe mlJe 10 ml
Menthol26 mg260 mg
Menthylacetat26 mg260 mg
Menthon13 mg130 mg
1,8-Cineol3,2 mg32 mg
WS-52,6 mg26 mg
WS-121,8 mg18 mg
Isopulegol1,4 mg14 mg
Cooling Agent 101 mg10 mg
Frescolat MGA0,2 mg2 mg
WS-30,1 mg1 mg
WS-230,08 mg0,8 mg
Sucraloseverboten
Menthyllactatverboten
Cannabinoide (z. B. CBD)verboten

1,8-Cineol ist auch als Eukalyptol bekannt. Jeder Grenzwert gilt einzeln. Eine Summenregel für mehrere Kühlstoffe sieht der Entwurf nicht vor.

So kommen die Grenzwerte zustande

Laut Begründung nimmt das Ministerium einen Grenzwert des BfR für die Atemluft (in mg je m³), multipliziert ihn mit 20 m³ Atemluft pro Tag und teilt durch 10 ml Liquid pro Tag. Bei Menthol ergibt das 13 mg/m³ × 20 m³ ÷ 10 ml = 26 mg/ml. Die 10 ml Tagesverbrauch sind bewusst hoch angesetzt; im Januar war das BfR noch von 5 ml als mittlerem Konsum ausgegangen. Die BfR-Stellungnahmen, auf denen die neuen Werte beruhen, waren bei Redaktionsschluss nicht öffentlich.

Was bedeutet das für dein Liquid?

Menthol- und Minz-Liquids

Nach Einschätzung des BfTG liegt der Grenzwert von 26 mg/ml im Bereich heute üblicher Menthol-Konzentrationen. Ob eine bestimmte Sorte darüber liegt, können nur die Hersteller anhand ihrer Rezeptur sagen. Unsere Menthol-Liquids findest du gesammelt im Shop.

Ice-Liquids mit WS-23 oder WS-3

Hier wird es eng. In einer 10-ml-Flasche wären höchstens 0,8 mg WS-23 erlaubt. Das BfTG hält diese Werte für weit unter dem, was im Markt üblich ist. Hersteller müssten die Kühlung zurücknehmen oder auf Stoffe mit höheren Grenzwerten ausweichen, etwa WS-5, WS-12 oder Menthol. Rechne damit, dass Ice-Sorten nach Ablauf der Frist anders schmecken.

Süße Sorten mit Sucralose

Sucralose soll verboten bleiben. Das Ministerium stützt sich auf eine BfR-Mitteilung vom Dezember 2024, nach der sich Sucralose bei Temperaturen über 120 °C zu gesundheitsschädlichen Chlorverbindungen zersetzen kann. Viele Hersteller haben ihre Rezepturen schon umgestellt.

Longfills, Shortfills und Aromen zum Selbstmischen

Der Entwurf regelt den Gehalt je Milliliter Flüssigkeit in E-Zigaretten und Nachfüllbehältern. Ob bei konzentrierten Longfill-Aromen der Gehalt in der Flasche oder im fertig gemischten Liquid zählt, lässt der Text offen. Das gilt entsprechend für Shortfills, die du mit Nikotin-Shots oder Base auffüllst.

Prefilled Pods und Nikotinsalz-Liquids

Für sie gelten dieselben Grenzwerte. Betroffen ist jedes Liquid, egal ob in der Flasche oder im Pod, also auch Prefilled Pods und Nikotinsalz-Liquids. Tabak-, Nuss- und Kaffeesorten ohne Kühlung sind in der Regel nicht betroffen; eine Auswahl findest du unter Tabak-Liquids.

Ab wann würden die Höchstmengen gelten?

ZeitpunktWas laut Entwurf gilt
Tag nach der VerkündungDie Verordnung tritt in Kraft, die neuen Stoffregeln gelten noch nicht.
Bis Ende des 12. MonatsHerstellung nach bisherigem Recht ist erlaubt.
Ab dem 1. Tag des 13. MonatsHöchstmengen und Verbote gelten für neu hergestellte Ware.
DanachVorhandene Ware darf abverkauft werden, bis der Bestand aufgebraucht ist.

Ein Beispiel: Würde die Verordnung im März 2027 verkündet, gälten die Grenzwerte ab dem 1. April 2028. Einen Termin gibt es noch nicht. Neu ist außerdem, dass die Liste der Inhaltsstoffe auf der Packung auf Deutsch stehen muss.

Wie geht es weiter?

Es handelt sich um eine Rechtsverordnung auf Grundlage des Tabakerzeugnisgesetzes. Der Bundestag stimmt darüber nicht ab. Die nächsten Schritte:

  1. Anhörung der Verbände: Sie endete am 27. Oktober 2026.
  2. Auswertung: Das Ministerium prüft die Stellungnahmen und ändert den Entwurf gegebenenfalls.
  3. Meldung an die EU-Kommission: Technische Vorschriften müssen vorab gemeldet werden, danach gilt eine Stillhaltefrist von drei Monaten. Ob die geänderte Fassung erneut gemeldet werden muss, ist offen.
  4. Bundesrat: Die Länder müssen zustimmen und können Änderungen verlangen.
  5. Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Interessant ist die Vorgeschichte: Schon 2017 hatte sich der Bundesrat gegen ein generelles Mentholverbot in E-Zigaretten ausgesprochen und stattdessen um eine Höchstmengenregelung gebeten (957. Sitzung, TOP 70). Die geltende Fassung der Verordnung findest du bei gesetze-im-internet.de.

Reaktionen

  • BfTG (Branchenverband): Hatte schon zum Januar-Entwurf Höchstmengen statt Verboten gefordert. In seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2026 verlangt der Verband für WS-23 und WS-3 mindestens 1 Gewichtsprozent (rund 10 mg/ml) statt 0,08 bzw. 0,1 mg/ml und eine Umsetzungsfrist von mindestens 18 Monaten. Den unbefristeten Abverkauf begrüßt er. Nach Verbandsangaben sind rund 3.000 meist kleine und mittlere Unternehmen betroffen.
  • VdeH (Verband des eZigarettenhandels): Nannte den Januar-Entwurf ein „Totalverbot für E-Zigaretten durch die Hintertür“.
  • Drogenbeauftragter Hendrik Streeck (CDU): Sprach sich im Februar 2026 für ein Verbot süßer Aromen aus und bezeichnete die Vermarktung nikotinhaltiger Produkte mit süßen Aromen und bunten Designs als „Anfix-Strategie“.
  • Gesundheitsorganisationen: Die Bundesärztekammer fordert ein Verbot von Aromastoffen in E-Zigaretten, das Bündnis für Kinder- und Jugendgesundheit hält den Entwurf für unzureichend. Die Initiative Pro Rauchfrei verlangt ein vollständiges Verbot von Kühl- und Süßstoffen.

Deutschland im EU-Vergleich

Nach dem Evaluierungsbericht der EU-Kommission zur Tabakproduktrichtlinie haben acht Mitgliedstaaten Aromen in E-Zigaretten verboten: Dänemark, Estland, Finnland, Lettland, Litauen, die Niederlande, Slowenien und Ungarn. In den Niederlanden ist seit dem 1. Januar 2024 nur noch Tabakgeschmack erlaubt, in Dänemark und Estland zusätzlich Menthol.

Ein deutscher Höchstmengen-Ansatz wäre ein eigener Weg: Er verbietet keine Geschmacksrichtungen, sondern begrenzt einzelne Stoffe. Parallel bereitet die EU-Kommission die Überarbeitung der Tabakproduktrichtlinie (TPD3) vor. Ob sie ein EU-weites Aromaverbot enthält und wann sie kommt, ist offen. Was in anderen Ländern heute gilt, erklären wir im Beitrag E-Zigarette im Urlaub.

Was heißt das für deinen Einkauf?

  • Kurzfristig ändert sich nichts. Alle Liquids, die heute im Handel sind, bleiben verkehrsfähig.
  • Ice-Sorten mit WS-23 oder WS-3 werden mittelfristig wahrscheinlich neu rezeptiert.
  • Vorräte sind nicht nötig. Die Frist ist lang, Altware darf unbefristet abverkauft werden, und Aromen lassen bei langer Lagerung nach.
  • Neue Rezepturen erkennst du an der Zutatenliste, etwa wenn Sucralose oder Menthyllactat fehlen. Mengenangaben stehen allerdings nicht auf dem Etikett.

Fazit

Gegenüber dem Verbot aus dem Januar ist die Höchstmengenregelung ein deutlicher Schritt: Menthol bleibt, Minz- und Eukalyptus-Sorten bleiben möglich. Bei WS-23 und WS-3 wirken die Grenzwerte aber fast wie ein Verbot. Das letzte Wort haben das Ministerium nach der Anhörung und der Bundesrat.

Unsere Sicht als Fachhändler: Messbare, begründete Grenzwerte sind der richtige Weg, und genau das hatte der Bundesrat schon 2017 vorgeschlagen. Bei Ice-Liquids rechnen wir trotzdem mit Änderungen. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald es Neuigkeiten gibt. Wie sich die Preise entwickeln, hängt vor allem an der Steuer: Mehr dazu in Liquidsteuer 2027: 0,38 € pro ml beschlossen.

Verkauf nur an Personen ab 18 Jahren. Mehr dazu unter Jugend- und Gesundheitsschutz.

Häufige Fragen

Wird Menthol in Liquids verboten?
Nach dem Entwurf vom 5. Oktober 2026 nicht. Menthol soll bis 26 mg pro Milliliter erlaubt bleiben. Der Entwurf vom Januar 2026 sah noch ein vollständiges Verbot vor.
Ist die Höchstmengenregelung schon beschlossen?
Nein. Es ist ein Entwurf des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Die Anhörung der Verbände endete am 27. Oktober 2026, danach muss der Bundesrat zustimmen. Der Bundestag stimmt nicht ab.
Was passiert mit Ice-Liquids?
WS-23 soll auf 0,08 mg pro ml und WS-3 auf 0,1 mg pro ml begrenzt werden. Viele stark kühlende Liquids müssten neu rezeptiert werden und könnten danach anders schmecken.
Ab wann würden die Grenzwerte gelten?
Ab dem ersten Tag des 13. Kalendermonats nach der Verkündung. Einen Termin gibt es noch nicht. Bereits hergestellte Ware dürfte danach weiter verkauft werden.
Gilt das auch für Longfill-Aromen?
Der Entwurf bezieht sich auf Liquids und Nachfüllbehälter. Ob bei konzentrierten Aromen der Gehalt in der Flasche oder im fertig gemischten Liquid zählt, ist noch nicht geklärt.
Sollte ich jetzt Vorräte anlegen?
Nein. Die Übergangsfrist ist lang, bereits produzierte Ware darf ohne Enddatum abverkauft werden, und Aromen lassen bei langer Lagerung nach.

Themen Aromaverbot Gesetze & Steuern Liquids Longfills & Aromen

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